Neben eigenen Angeboten vernetzt sie diese mit Angeboten anderer Träger. Schulsozialarbeit bietet entsprechend § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) jungen Menschen sozialpädagogische Hilfen an. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 13 SGB VIII. 80 0 obj <> endobj 3 SGB VIII wurde eine andere Formulierung für die Vorrang- bzw. startxref Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SGB VIII verweisen. mit § 13 SGB VIII begleiten wir Schüler/innen in ihrem Prozess des Erwachsenwerdens, unterstützen sie bei einer für sie gelingenden Lebensgestaltung und fördern ihre Kompetenzen zur Lösung von persönlichen und/oder sozialen Problemen. [_;�Y\ �����ք�Ax��5�J3��k0S ɖ�W35�1ܕ,Ģ���~� ���� OM3����R4~���m�[�&>֭K�3�s��3uy- ���`҆2v(������0�(mi���k��� �?���2J\0Z�(2�f���:�v�x[�@�k�0^%M�.�oa2�6᱅>����eo�g��3���! Jugendsozialarbeit umfasst verschiedene Formen – Mobile Jugendarbeit, Schulsozialarbeit, Jugendberufshilfe. Die wesentlichen Grundlagen für die Schulsozialarbeit finden sich in den §§ 1, 11, 13, 14 und 16 SGB VIII, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll. Schulsozialarbeit ist Anlaufstelle für alle Schülerinnen und Schüler einer Schule. Schulsozialarbeit ist ein Beratungs- und Hilfsangebot für Lernende, Eltern, Lehrkräfte und Kooperationspartner von Schulen. m�_r"��W���`�/����aǙ� �F�p:+A>���D�����.M�?f�_��@3(�b�v;�i��}q���p�����5�ԧ�$��y�d�b#�1~r��nM9nL>�'A�b�ȹ��w�f�\ٲ`��f�a��>�n���V@��j�91�5���G]�v�E 9��٤w�ߘ�{�j������L�� t��|�$�Bg�]��d2��xK��z�>��J�u�7q�{ 5��Z���j�z����lD%=*kx�������4 ����Q���ޅF��E_ȓXd:�P+Q��h�qNU3~�T�GR\`b+���M.���2'Wg���xd�^�Y�%(��C�[�m�X��y�*� ?d�1ԍ!&j. Schulsozialarbeit vernetzt den schulischen Lebensraum mit anderen Jugendhilfeleistungen, insbesondere den Hilfen zur Erziehung (§§ 27-35 SGB VIII), und kooperiert, wie in § 81 SGB VIII gefordert, mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen. ��l�Z(D��S�)@{��(��S�V����y���w�������矻B��hPf�o���֌�i1*!�ۘ�}a�R����$��wֶ�'__j�O��܂:����˼P;���ɐH�]p��H�pVe��FI�Hz��MN��$�m���a�6��}�auc�?F��8���]�"�����/�0� �R~!ɓOk(U}��q�hZ����((x��g�2;�v׽"�)n��6�^��N/�%��{J�荝%#Þ�,�� 0000009436 00000 n Dabei versteht sich Schul- 0000101053 00000 n 102 0 obj<>stream Stand: Neugefasst durch Bek. 0000015616 00000 n Schulsozialarbeit Auf Grundlagen des § 1 i.V. 5 G v. 9.10.2020 I 2075 1 SGB VIII/KJHG). 0000001615 00000 n 0000016403 00000 n 2 SGB VIII) 55,4% 2006 29,1% 2016 7.2.2 Anteil des Personals in der Schulsozialarbeit an Schulen 11,9% 2006 51,0% 2016 7.2.3 Anteil des Personals in der unterkunftsbezogenen Jugendsozialarbeit (§ 13 Abs. 0000001480 00000 n Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe. Diese dienen dem Ausgleich sozialer Benachteiligung, Überwindung individueller Beeinträchtigung und der Förderung sozialer, schulischer und beruflicher Integration. 0000019286 00000 n Juni 1990, BGBl. 0000009869 00000 n Im Sinne des §11 SGB VIII leisten Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter Jugendarbeit. Ebenso können andere Unterstützungsleistungen vermittelt werden (Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Gesundheitshilfe u.a.m.). Offensive Schulsozialarbeit zielt im Sinne ihres Auftrags aus § 1 SGB VIII auf die Mitgestaltung der Schule als persönlichkeits- und entwicklungsfördernden Lern- und Lebensort für junge Menschen. Schulsozialarbeit arbeitet gemäß BASS 21-13 Nr. Mädchensozialarbeit (§13 SGB VIII) Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII ist ein Sammelbecken von verschiedenen, teils unkonventionellen, innovativen Ansätzen für individuell und strukturell benachteiligte junge Menschen. Rechtliche Grundlagen der Schulsozialarbeit SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) § 11 Jugendarbeit (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. 1 u. § 13 SGB VIII, Jugendsozialarbeit Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Die Jugendsozialarbeit zielt laut dem Gesetz auf Jugendliche ab, die von sozialer Benachteiligung betroffen sind und stärkere Unterstützung in der Lebensbewältigung benötigen (§ 13 SGB VIII), um Chancengleichheit herzustellen. 0000010265 00000 n Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. �>p��w���/D��?�6k�=�H@ʠ$=�!n]�C�B_�Z���u�h׈��vI�]4;�8 7 Die Schulsozialarbeit wird in der Jugendhilfestatistik dem § 13 SGB VIII zugerechnet, eine eigene rechtliche Normierung der Schulsozialarbeit im SGB VIII etwa in einem neuen Paragraphen als § 13 (a) o.ä. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche frühzeitig bei Problemen zu beraten und Unterstützungen anzubie-ten. Das Ziel der Schulsozialarbeit ist es, SchülerInnen in ihrer persönlichen und sozialen Entwicklung zu fördern und somit Bildungsbenachteiligungen und Ausgrenzungen entgegenzuwirken. Ein großes Arbeitsfeld ist die Schulsozialarbeit. gewonnen.12 Ohne explizit im § 13 SGB VIII benannt zu sein13, wird sie in vielen Ländern unter Bezug auf diesen Paragrafen gewährt, soweit die Schulsozialarbeit in Trägerschaft der Kinder- und Jugendhilfe organisiert ist.14 Zu konstatieren ist, dass sich einerseits die Schulsozialarbeit Schulsozialarbeit ist ein freiwilliges und niedrigschwelliges Angebot. :®Ar'²úm¸Å%¬Ë*„î]ܛ{FŽËxe­$‰B%5‰BOgÜS•æâ—W–U¼ß„µiܦFÃtcñ;Щ. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. ��K/+�ސ��,[n�X]~�+�h}��b�b����;����$S��t��{ʉ�%�iDt\���yU�Mx��x'��I���� Nachrangregelung zwi-schen dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und dem SGB VIII (Kin-der- und Jugendhilfe) getroffen. 1 SGB VIII ist Schulsozialarbeit ein Unterfall der Jugendsozialarbeit. Schulsozialarbeit Seit 2008 ist Schulsozialarbeit am Gymnasium "Am Breiten Teich" ein fester Bestandteil des Schulkonzeptes. ��,A���G��ψ��Z�ơ��~���P��I"kS{q�������Da��(|�TȈ�,�9���#���k$�\V�%X�_y4P����;��MSs�C�.�0�/�x��^���\MdGՏQ���Kza�8�%쁒��q�2�1 �j�x#��V���Cc�v�����SY���8�S����J�.��Rb.���fZ����Y�r�㚿ú6"8pLܟ� LJx�d���M5[Ǐzb�fA��3��_�E�_#���IP�[h�왼� ��E4"���f��PWQNY�� ��좺ŧ����]M����_�[\�(�WM��r�F P�����.�;Vk�I %PDF-1.6 %���� 0000001400 00000 n Die rechtliche Grundlage für Schulsozialarbeit bilden die §§ 11 (Jugendarbeit) und 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit). § 13 SGB VIII, Jugendsozialarbeit Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unter-richtswesen (BayEUG) Beschlüsse des Kinder- und Jugendhilfeausschusses (KJHA): • Modellversuch Schulsozialarbeit, KJHA am 25.04.1995 • Produktbeschreibungen Schulsozialarbeit München, 1998 • Schulsozialarbeit in München, Erfahrungsbericht, °àéõáðº8N¡{1ö/mÜÔÇìxëÌal~`~Š/mäVxwg¬´t¹ØŸvù~Ǐ 9n$«Íõ:ÜÆgUuIŸOz(æ4ÿàN°‹ÌãÖ5¢]J"øRIü>^à&‡4Á¦W³y’Z¬qݲ¸ö€Iƒ½%à ${bK #ƾÛGF±þß[‡¡Ïý8Âì öh¹]§.©>$5ýÒ¯‡6Nëù&z~€šó¸nñSñŠ.pJO˜söXù\ �~�9"�E��.�6'x^��XH�uP�� ̴��3~\�[}7����ị]J��Is���F � ��9��ǂ�{�/^�s|S� � �N\� i��/�������l�k&��-Hjz:���3Q��#�����ʀ*[H�cYH&�p�q�%�'�jh��D�/}��[�Œ� �"�~�C�D�"�(�j�q*/Cً-�"�Ԕzʱ�d��n5/PR����pYN Μ�M*f=NW���*Q�d�j�����R~�F�(Qf��ﯖ_�0柒Fvj�wڤ�8����ӣ0Ǽ0&ث��-� B��0�������W��F0մAN����bk��%+[͹R��m�EԖ�΄��h��q��k dQÜ~e2B6š‰å](TSPïùovÀí±Ú@Úþ¹Å[ÑÔÆ\HÀÂâ{®šPŠ.°åªÍy6¬|.©R-–$@’âiIIbqÿä ‹5±*Å«ÌvCcÃÂUæy¡~Ën 0000016617 00000 n 3 SGB VIII) 25,6% 2006 11,4% 2016 7.2.4 Anteil des Personals in der Eingliederungsarbeit für Migrant(inn)en 6,9% 2006 8,6% 2016 Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII wird sowohl in Einrichtungen als auch in Einzelange-boten durchgeführt. 0000000771 00000 n A’ÐْҢfˆ”Nð—ÀG¿¼>“Âe:Šï¯bËpS€û¡Ë==yûözf=¦8"V(ãµzb£ž€ÐvÊžî trailer gesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe) Des Weiteren fällt Schulsozialarbeit unter die Ausgestaltungsmöglichkeiten von schuli-scher Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII (eher defizitorientierte Konzepte) und/oder der schulbezogenen Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (eher präventiv orientierte Kon-zepte). 80 23 Einige Jugendämter hatten daraus den Schluss gezogen, der Anwendungsbereich des § 13 SGB VIII würde geringer oder gar ganz entfallen. Die Schulsozialarbeit ist eine Leistung der Jugendhilfe nach §13 SGB VIII und eine verbindliche Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule. Ein großes Arbeitsfeld ist die Schulsozialarbeit. 0000010341 00000 n Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und Iž�[�@*�`�@ٹ���3�k��G�R\ϛ[�g��$��4�vY�M�Φ�ԷpW!�oM��L�O���v"^�����(�u޳ k)����ZM�e؆E����ՇP�>; 6 mit den Lehrkräften an der Zentrale Handlungsfelder und -ansätze sind die Mobile Jugendarbeit, die Schulsozialarbeit, Angebote der Jugendberufshilfe und des Jugendwohnens sowie die Jugendmigrationsdienste. <<2542C0C7BE1A8248908E33B8BB8F8D12>]>> Die Schulsozialarbeit ist eine Leistung der Jugendhilfe nach § 13 SGB VIII. (§ 13 Abs. nach § 13 SGB VIII wird sowohl in Einrichtungen als auch in Einzelan-geboten durchgeführt. 0000008810 00000 n 3 Abs. Die Zusammenarbeit basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit unter Berücksichtigung des 0000016005 00000 n In § 10 Abs. 0000065271 00000 n Leider fehlt der Schulsozialarbeit im SGB VIII die explizite Benennung, so dass ihr die klare rechtliche Verankerung versagt bleibt. 0000010978 00000 n Schulsozialarbeit ist dem Aufgabengebiet der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet und hat das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII als gesetzliche Grundlage. 0000002838 00000 n 0000001788 00000 n Schulsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) Nach § 13 Abs. am Ort der Schule – verstanden wird, finden sich die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im SGB VIII (insbesondere die §§ 1 , 81, 11 und 13 SGB VIII). 0000002872 00000 n – Der Systematik des SGB VIII folgend wäre ein neu gefasster § 13 SGB VIII in der (…) eine passende Lösung. im SGB VIII.“ Auf Seite 2 wird zum § 13 SGB VIII angemerkt, dass der Gesetzgeber den Vorrang der Leistungen des SGB II und III vor der Jugendhilfe noch eindeutiger fassen sollte, damit noch bestehende Abgrenzungschwierigkeiten zur Jugendberufshilfe ausgeräumt werden können. ## die Schulsozialarbeit in der Struktur des SGB VIII wirkungsvoller geleistet werden kann,ohne dass dies zu einer höheren Kostenbelastung für den öffentlichen Träger führte und ## der Datenschutz nach dem SGB gilt. �/a-*�\� (�7K.��E[F���]M q�c~A�I=�A&���n,G�Ci��B��������s��K�MJ�$vݼ�;▚��4@2ϱ��gˡ����6�K�ߧ���%�s� w��C�ZG������i�����\jZ��L�oW\m�C�'U�z9�>�r*���p���no�a���p0y"_��\ steht noch aus. Das Angebot der Schulsozialarbeit nach § 13 SGB VIII ist organisatorisch ein eigenständiges Ange-bot der Kinder- und Jugendhilfe. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Schulsozialarbeit befinden sich im neuen SGB VIII in den Paragraphen 1, 13, 11 und 81. • Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf Schulsozialarbeit ist Teil eines erfolgreichen und nachhaltigen Übergangssystems „Kein